Gute Google-Bewertungen sind ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Schon eine schlechte Bewertung schadet Ihrer Online-Reputation erheblich und kann einen potenziellen Kunden davon abhalten, sich mit Ihrem Angebot im Internet überhaupt näher zu beschäftigen. Falsche Rezensionen können so zu einer deutlichen Benachteiligung gegenüber Mitbewerbern führen und sind deshalb umso ärgerlicher für Gewerbetreibende und Selbstständige.
Das Entfernen einer negativen Bewertung ohne ein gerichtliches Verfahren im Wege des von Google angebotenen Beanstandungsverfahrens nach den Richtlinien des Betreibers gelingt nicht immer, da oft die Meinungsfreiheit dem Löschungsbegehren entgegensteht.
Unsere Kanzlei verfügt über gute Erfahrungen bei der Löschung negativer Rezensionen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entfernung einer negativen Online-Bewertung.
Die Kosten unserer Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für die erfolgreiche Löschung einer negativen Google-Bewertung berechnen wir eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 Euro, das sind 215,80 Euro netto zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Bevor wir ein Beanstandungsverfahren einleiten, überprüfen wir kostenfrei Ihre individuelle Online-Reputation sowie die Erfolgsaussichten der von Ihnen begehrten Löschung. Gerne können Sie uns hierzu eine E-Mail schreiben.
Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht in Konkurrenz zum Naturschutz
Verträge über landwirtschaftliche Flächen ab einer bestimmten Größe bedürfen einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Diese ist zu versagen, wenn der Verkauf der landwirtschaftlichen Fläche einer Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass genügend Grund und Boden für die Landwirtschaft zur Verfügung steht.
In der Regel liegt eine ungesunde Bodenverteilung vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein erwerbsbereiter Landwirt für die gleichen Flächen vorhanden ist. Der Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche durch einen Naturschutzverband kann auch für die Bodenstruktur vorteilhaft sein und dann dem Erwerbsinteresse des Landwirts vorgehen. Ein solcher Verkauf müsste genehmigt werden. Dies setzt voraus, dass dem Erwerb durch den Naturschutzverband ein konkretes zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, dass der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehen Maßnahme dient. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Naturschutzprojekts sind die Agrarberichte der Bundesregierung und die landesrechtlichen Förderprogramme. In dem entschiedenen Fall wollte der Naturschutzverband die Ackerflächen dauerhaft verwildern lassen. Dies widersprach den Förderrichtlinien wonach die Naturschutzmaßnahme sicherstellen muss, dass der Charakter der Flächen als Ackerland erhalten bleibt. Wegen dieses Widerspruchs zu den Förderrichtlinien hielt der Bundesgerichtshof den Kaufvertrag für nicht genehmigungsfähig mit der Folge, dass dem erwerbsbereiten Landwirt der Vorrang zu geben war. (BGH v. 8.5.2020 - Az. BLw 2/18)
Schadensersatzpflicht des Pächters wenn aus Ackerland Dauergrünland wird
Übernimmt der Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses Ackerflächen, so hat er diese Eigenschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu erhalten. Er muss durch rechtzeitigen Umbruch der Flächen verhindern, dass diese zu Dauergrünland werden. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem für die Flächen maßgeblichen Subventionsrecht. Hierzu muss der Pächter auch die Rechtslage im Blick behalten, da nur der Pächter und nicht der Verpächter das Recht hat, falls erforderlich, auf die Flächen einzuwirken und diese beispielsweise umzubrechen. Ein Mitverschulden des Verpächters kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dieser ein aktiver Landwirt ist und es unterlässt, den Pächter auf die drohende Entstehung von Dauergrünland hinzuweisen. Im entschiedenen Fall hatte der Pächter nicht auf eine im Mai 2008 in Kraft getretene Neuregelung reagiert, wonach Grünland nach fünf Jahren zu „Dauergrünland“ wird. Den Schaden, der sich aus der Differenz zwischen der erzielbaren Pacht für Ackerland von 650 €/ha und für Grünland in Höhe von 320 €/ha berechnet ergab einen jährlicher Pachtausfall von rund 4.000 €. Da es sich um einen Dauerschaden handelte, hat das Gericht einen Faktor von 25 zur Kapitalisierung angenommen. Im Ergebnis musste der Pächter für einen Schaden von rund 100.000 € geradestehen. (BGH v. 28.4.2017 – LwZR 4/16)
Das deutsche Arbeitsrecht schützt den Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten oder bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ungerechtfertigt harten Kündigungen. Für den Umfang des Schutzes ist entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber tätig ist und im Betrieb regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden ausgenommen sind. (Abgrenzung zum sog. Kleinbetrieb)
Sind diese Voraussetzungen gegeben, findet das KSchG Anwendung und gewährt dem Arbeitnehmer besonderen Schutz. Dieser Schutz besteht darin, dass eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam ist, wenn sie auf einen der im KSchG aufgeführten Kündigungsgründe gestützt werden kann.
Das Corona-Virus an sich stellt jedoch gerade keinen solchen Grund dar.
Entfällt ein Arbeitsplatz auf Grund von Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten o.ä., besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung, problematisch ist jedoch, dass die Corona-Krise nur zu einem zeitlich begrenzten Rückgang des Arbeitsanfalls führt. Im Grundsatz gilt, der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Die Wirksamkeit einer Kündigung auf Grund eines lediglich vorrübergehenden wirtschaftlichen Engpasses durch die Corona-Krise ist mehr als fraglich und wird abschließend gerichtlicher Klärung bedürfen.
Darüber hinaus darf eine Kündigung immer erst als letztes Mittel ausgesprochen werden. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob andere, mildere Mittel möglich sind. Als solches kommt in Zeiten der Corona-Krise die Kurzarbeit in Betracht. (Näheres hierzu in unserem Beitrag „Corona-Krise: Herausforderung für Arbeitgeber“)
Stimmt ein Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, besteht die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Zu beachten ist außerdem, dass geringfügig Beschäftigte zwar dem Schutz des KSchG unterliegen, für diese jedoch kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
Eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Corona Virus ist grundsätzlich unwirksam.
Die Hürden für eine Kündigung auf Grund der Auswirkungen der Corona-Krise sind also hoch. Rechtzeitiger anwaltlicher Rat ist folglich nicht nur für den Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer Kündigung dringend erforderlich, sondern auch für den Arbeitnehmer, der eine solche erhalten hat.
Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft sind bereits jetzt eklatant und führen vor allem für Unternehmer zu zahlreichen rechtlichen Unklarheiten, bei deren Lösung wir Ihnen gern, wie gewohnt, zur Seite stehen.
Gerade als Arbeitgeber steht man hier auf Grund von Auftragseinbrüchen, Umsatzrückgängen oder gar Betriebsschließungen schnell mit dem Rücken zur Wand. Im Grundsatz gilt, der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Darüber hinaus stellt auch die Corona-Krise an sich keinen besonderen Kündigungsgrund dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten hier unverändert fort.
Als milderes Mittel kann der Arbeitgeber für seine von einem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen. Die Kurzarbeit kann der Arbeitgeber jedoch nicht einseitig anordnen. Sofern bislang durch geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag noch keine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde, ist hierzu die Zustimmung jedes Arbeitnehmers erforderlich und entsprechend einzuholen.
Darüber hinaus müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung vorübergehend einen leichteren Zugang zur Kurzarbeit ermöglicht. Danach können Betriebe KUG rückwirkend zum Monatsanfang anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben nun einen Anspruch auf KUG. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die Bundesagentur erstattet mit dem KUG nicht nur 60 Prozent (bzw. 67 % für Beschäftigte mit Kindern) des Verdienstausfalls, sondern übernimmt die Sozialabgaben, die Arbeitgeber auch für die Kurzarbeit bisher abführen mussten, zu 100 Prozent. Ein entsprechender Leistungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Agentur für Arbeit eingehen. Derzeit ist davon auszugehen, dass es, wie in der Vergangenheit auch, Nachprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit geben wird.
Doch wie ist dies in der Praxis tatsächlich umzusetzen? Wie ist der Anspruch auf KUG gegenüber der Agentur für Arbeit zu begründen? Wie genau ist die Voraussetzung „mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen von einem Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein“ zu verstehen?
Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls müssen die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt werden. Dabei ist immer auf den Ausfall der Arbeit für den jeweiligen Arbeitnehmer abzustellen. Andere Gründe als ein zeitlich vorübergehender vollständiger oder zumindest teilweiser Arbeitsausfall kommen für den Bezug von KUG grundsätzlich nicht in Betracht. Insoweit könnte beispielsweise die Begründung des Arbeitsausfalls mit fehlender Schutzkleidung, Medikamenten, etc. der Leistung von KUG entgegenstehen.
Aus der Formulierung „Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben“ ergibt sich nicht eindeutig, ob die „mehr als 10%“ auf den einzelnen Arbeitnehmer oder den gesamten Arbeitsausfall im Betrieb bezogen sind.
Vorliegend spricht das in der Vergangenheit angewandte Vorgehen der BA dafür, dass auf jeden einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. Sicherheit besteht jedoch nicht. Im Zweifel wäre eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag abzuwarten.
Die Corona-Krise wirft insoweit nicht nur zahlreiche Rechtsfragen auf, die erst noch hinreichend geklärt werden müssen, sondern stellt auch die Arbeitgeber bei der Umsetzung bzw. dem Umgang mit der Krise vor eine Herausforderung.
Insbesondere für Nichtjuristen ist das deutsche Arbeitsrecht grundsätzlich schon sehr unübersichtlich und kompliziert. Die betriebliche Praxis ist besonders in solch außergewöhnlichen Zeiten fortlaufend mit Änderungen konfrontiert. Gesetzesänderungen und neue Gerichtsentscheidungen müssen beachtet und umgesetzt werden. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, drohen erhebliche Fehlerquellen und Nachteile bis hin zu Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen.
Wir halten Sie auf dem aktuellsten Stand, beraten, unterstützen und vertreten Sie bei all diesen Problemstellungen professionell.
Hierzu rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, völlig ohne persönlichen Kontakt, problemlos von Zuhause oder dem Betrieb aus. Wir helfen Ihnen gern!
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung
In Formularmietverträgen hat sich die Klausel durchgesetzt, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes ankommen soll. Problematisch ist insoweit, dass viele Mieter den Überweisungsauftrag jeweils für den dritten Werktag des Monats erteilt haben und die Miete dann erst einige Tage später auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Dies hat einige Vermieter bereits veranlasst, das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen zu kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem Urteil vom 05.10.2016 entschieden, dass es ausreichend ist, dass der Mieter – selbstverständlich nur bei ausreichend gedecktem Konto – seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats erteilt (BGH, Urteil vom 05.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15, zitiert nach juris). Die oben zitierte vertragliche Klausel, wonach es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes ankommt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie das Risiko etwaiger durch die Bank verursachte Verzögerungen des Zahlungsvorgangs dem Mieter auferlegt.
Es bleibt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs damit ausreichend, wenn der Mieter am dritten Werktag den Zahlungsauftrag bei seiner Bank erteilt, da nach § 556 b Abs. 1 BGB die Miete „zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist“.
Mündliche Individualvereinbarungen sind auch bei doppelter Schriftformklausel wirksam
Die Einhaltung der Schriftform ist insbesondere für Vermieter von gewerblichen Immobilien von erheblicher Bedeutung, so dass auf ihre Einhaltung bei Abschluss des Vertrages besonders geachtet wird. Risikobelastet sind vor allem spätere Vertragsänderungen, die auch im Falle unwesentlicher Anpassungen des Vertrages der Schriftform unterliegen. Es haben sich daher sogenannte doppelte Schriftformklauseln (bzw. qualifizierte Schriftformklauseln) durchgesetzt. Hiernach bedürfen nicht nur alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform sondern auch die Änderung der Schriftformklausel selbst. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits für einfache Schriftformklauseln entschieden hat, dass nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen Vorrang vor formularvertraglichen Schriftformklauseln haben, hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.01.2017 klargestellt, dass auch die sogenannte doppelte Schriftformklausel den Vorrang der Individualvereinbarung nicht beseitigen kann (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VII ZR 69/16, zitiert nach juris).
Damit wurde klargestellt, dass formularvertragliche Schriftformklauseln keinen ausreichenden Schutz gegen mündliche Individualvereinbarungen bieten. Zwar ist theoretisch weiterhin möglich, Schriftformklauseln individualvertraglich im Sinne ausgehandelter Vertragsbedingungen wirksam zu vereinbaren. Die Verfasser solcher Verträge müssen daher darauf achten, dass tatsächlich gem. § 305 Abs. 1 BGB die Schriftformklauseln ebenso wie sonstige typische Individualvereinbarungen „im Einzelnen ausgehandelt“ werden.
Arbeitsverträge enthalten - oft versteckt am Ende des Vertragstextes - sogenannte Ausschlussklauseln oder Verfallsklauseln.
Kurz gesagt beinhalten diese eine Regelung, wonach finanzielle Ansprüche bereits vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist verfallen können, wenn sie nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Diese, für viele Arbeitnehmer überraschende, Regelung im Arbeitsvertrag hat sich in der Rechtspraxis durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beträgt die Mindestfrist zur Geltendmachung drei Monate (gerechnet ab Fälligkeit des Anspruches). Diese Frist gilt auch, wenn eine zweite Stufe im Sinne der gerichtlichen Geltendmachung nach Ablehnung der Forderung oder fehlender Reaktion der Gegenseite auf die schriftliche Aufforderung im Vertrag niedergelegt wurde.
Seit 01.10.2016 ist gesetzlich geregelt, dass die schriftliche Geltendmachung nicht mehr gefordert werden kann, sondern eine Geltendmachung in „Textform“ ausreicht. Das heißt, zur Wahrung der Ausschlussfrist kann auch per Fax, Email, SMS oder ggf. WhatsApp die Geltendmachung erfolgen.
Erfahrungsgemäß verwenden Arbeitgeber bei Neuabschlüssen ältere Vorlagen und Muster. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmer immer zu prüfen, ob der aktuellere Arbeitsvertrag ab Oktober 2016 eine wirksame Verfallsfrist enthält. Anderenfalls können Ansprüche auf Entgelt, wie etwa die oft streitigen Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden, trotz Ablauf der im Arbeitsvertrag verankerten Verfallsfrist noch geltend gemacht werden.
Auch in anderer Hinsicht kann sich für Ausschluss- und Verfallsklauseln eine Unwirksamkeit nach den Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben.
Gern unterstützen und beraten wir Sie daher bei der Prüfung Ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag auch im Hinblick auf dort niedergelegte Ausschluss- und Verfallsklauseln sowie bei Anpassung Ihrer Verträge und anderweitiger Vereinbarungen an die aktuelle Rechtslage.
Erneut stehen die Verträge bzgl. der Beteiligung in der Variante Sprint der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zur Entscheidung beim BGH.
Weitere Rechtsklarheit für Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, die sog. Sprintverträge abgeschlossen hatten und mit Zahlungsklagen der Gesellschaft überzogen worden sind, soll ein zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 anberaumtes Revisionsverfahren eines betroffenen Anlegers der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG vor dem II. Senat des Bundesgerichtshofes erbringen. Ein von den Rechtsanwälten Rahle. Schreiber. Seide & Gumprich vertretener Anleger hatte seine ratierlichen Zahlungen nach dem Sprintvertrag bis zum Liquidationsbeschluss im Dezember 2009 vollständig erbracht und hiernach eingestellt.
Bereits u.a. das Oberlandesgericht München hatte in einem Urteil vom 30.04.2014 (AZ. 20 U 2169/13) einem Anleger in selbiger Situation Recht gegeben und die Klage der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG abgewiesen, die zukünftig fällige Raten im Vertragsmodell Sprint vom Anleger verlangt hat, obschon eine Fälligkeit der Sprintraten erst nach dem 15. Dezember 2009, mithin nach Wirksamkeit des Liquidationsbeschlusses vereinbart war.
Dies veranlasste das Oberlandesgericht Dresden die Revision gegen die Stattgabe einer Klage der ALAG im Berufungsurteil zuzulassen.
Nachdem der II. Senat des Bundesgerichtshofes am 8.12.2015 (II ZR 333/14) bereits entschieden hatte, dass die Unternehmensbeteiligung von der ALAG auf den Liquidationszeitpunkt zum 15. Dezember 2009 gegenüber dem Anleger abzurechnen ist, wird der Bundesgerichtshof darüber zu befinden haben, ob auch im Falle einer lediglich beschlossenen Auflösung der stillen Gesellschaft, die über kein eigenes Vermögen und Verbindlichkeiten verfügt, ein Anspruch auf die Einzahlung der streitgegenständlichen Sprintraten nach dem 15. Dezember 2009 für die Gesellschaft zu verneinen ist.
BSG entscheidet zum Anspruch auf Bezuschussung des Kosten eines behindertengerechten Umbaus einer Dusche in einer Eigentumswohnung
Für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen ist die Regelung des § 40 Abs.4 SGB XI erheblich. Dabei ist die Einstandspflicht der Pflegekassen jedoch auf die elementaren Bedürfnisse des Pflegebedürftigen beschränkt. Die insoweit erforderliche "erheblichen Pflegerleichterung" muss hierbei deutlich erkennbar sein.
Eine drohende oder schon eingetretene Überforderung der Pflegeperson ist dabei stets ein Zeichen für eine erhebliche Erleichterung. Ebenso liegt eine erhebliche Pflegeerleichterung vor, wenn der Pflegebedürftige sich bei der Pflege weniger anstrengen muss. Die Zuschussgewährung steht dabei regelmäßig im Ermessen der Pflegekassen.
Kassenpatienten sollen durch das Einrichten von Terminservicestellen zukünftig schneller zu einem Facharzttermin kommen.
Die eingerichteten Terminservicestellen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen sollen Kassenpatienten nunmehr innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt verschaffen, wobei der Termin beim Facharzt sodann innerhalb von vier Wochen liegen sollte. Erforderlich hierzu ist die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Überweisung. Aus dieser muss hervorgehen, dass es sich um eine dringenden Behandlung handelt und nicht lediglich um eine Routineuntersuchung bzw. eine Bagatellerkrankung.
Aufgrund der Auslastung vieler Fachärzte kann es jedoch dazu kommen, dass innerhalb der vier Wochen kein Termin beim Wunscharzt des Versicherten frei ist. Es besteht daher diesbezüglich die Gefahr, dass ein Termin bei einem anderen Facharzt abgestimmt wird. Um dies zu vermeiden, können die Versicherten nur darauf verwiesen werden, selbst bei ihrem Wunscharzt einen Termin zu vereinbaren.
Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 27b SGB V nunmehr festgeschrieben, dass ein Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung vor einem geplanten Eingriff besteht.
Der behandelnde Arzt ist vor einem geplanten Eingriff verpflichtet, dem Versicherten darüber aufzuklären, dass er das Recht hat, sich bei einem unabhängigen Arzt eine Zweitmeinung einzuholen. Diese Aufklärung hat zumindest zehn Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, damit der Versicherte für die Einholung der Zweitmeinung genug Zeit hat.
Der behandelnde Arzt hat zudem darüber aufzuklären, dass der Versicherte einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der für die Erstellung einer Zweitmeinung erforderlichen Befundunterlagen hat. Die Kosten hierfür trägt die zuständige Krankenkasse.
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